Steuern auf Kapitalerträge senken: Wie Freistellungsauftrag, Verlusttopf und Günstigerprüfung Ihnen jährlich hunderte Euro sparen
Kapitalerträge und Steuern: Wie Sparerpauschbetrag, Verlusttöpfe und Günstigerprüfung Ihre Rendite erhöhen können. Jetzt Steuervorteile beim Investieren gezielt nutzen.
Ich saß vor einigen Jahren mit einem Ingenieur in dessen Küche in Bochum, und er sagte einen Satz, den ich seitdem in vielen Variationen gehört habe: „Beim Investieren zahlt man eben Steuern, das ist der Preis.” Er war überzeugt, Steuern seien eine Art Wetterphänomen — etwas, das über einen kommt, unabhängig davon, wie man sich verhält. Was er nicht wusste: Er verschenkte in diesem Moment jedes Jahr einen mittleren dreistelligen Betrag. Nicht an den Staat, sondern an seine eigene Bequemlichkeit.
Das ist mein Ausgangspunkt für alles, was folgt. Steuern auf Kapitalerträge sind keine Naturgewalt. Sie sind eine Formel, und Formeln haben Eingaben, die man beeinflussen kann. Wer an der Börse breit gestreut investiert, kümmert sich um die Zusammensetzung des Depots, um die Kostenquote, um die Logik des Rebalancing. Der Steuerteil derselben Entscheidung wird oft als gegeben hingenommen, dabei ist er der einzige Teil der Rechnung, der garantiert ausfällt.
In Deutschland fällt auf private Kapitalerträge eine Abgeltungsteuer von fünfundzwanzig Prozent plus Solidaritätszuschlag, also effektiv 26,375 Prozent — und, sofern man kirchensteuerpflichtig ist, noch einmal acht oder neun Prozent darauf. Über Jahrzehnte gerechnet wandert damit ein gutes Viertel jeder Rendite ab, bevor man sie überhaupt sieht. Der entscheidende Punkt liegt nicht darin, diese Zahl zu bekämpfen. Er liegt darin, ihre Bemessungsgrundlage zu formen.
Fangen wir mit dem langweiligsten und wirksamsten Instrument an. Der Sparerpauschbetrag beträgt seit 2023 eintausend Euro pro Person, zweitausend bei Zusammenveranlagung. Vorher waren es 801 beziehungsweise 1602 Euro, und ich kenne Menschen, die den Sprung über drei Jahre hinweg nicht bemerkt haben und weiterhin brav 199 Euro zu viel überwiesen. Das ist keine Steuervermeidung, das ist schlichte Unaufmerksamkeit — Geld, das ohne Gegenleistung den Besitzer wechselt.
Was viele nicht wissen: Der Freistellungsauftrag ist keine Eigenschaft eines Depots, sondern eine persönliche Summe, die man über mehrere Banken verteilen kann. Die Institute prüfen untereinander nicht, ob die Summe passt. Wer drei Depots hat und bei jeder hundert Euro zu viel einträgt, fällt erst bei der Steuererklärung auf und darf dann nachzahlen. Ich habe mir angewöhnt, den Pauschbetrag dorthin zu legen, wo tatsächlich die Ausschüttungen landen. Bei jemandem mit 1500 Euro Dividenden im Jahr sind das 250 Euro, die einfach im Depot bleiben. Das ist die niedrigste Hürde im ganzen Artikel.
Und weil der Freistellungsauftrag online jederzeit änderbar ist, gilt: Wer im November merkt, dass die Erträge über dem liegen, was er im Januar eingetragen hat, kann das noch im selben Jahr korrigieren. Es gibt keinen Grund, ihn im Januar nicht großzügig zu setzen. Die Bank bucht ohnehin nur so viel ab, wie tatsächlich anfällt.
Ein zweites Werkzeug mit schlafendem Potenzial ist der Verlustverrechnungstopf. Die Mechanik klingt harmlos: Die Bank sammelt Gewinne und Verluste und verrechnet sie, bevor sie Steuern abführt. Die Feinheit liegt in der Sortierung. Aktienverluste, also Verluste aus dem Verkauf einzelner Aktien, dürfen seit 2009 nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Ein Minus aus einer einzelnen Aktie lässt sich nicht gegen Zinserträge oder einen ETF-Gewinn aufrechnen. Verluste aus Fonds, Zertifikaten und Zinsen hingegen landen in einem allgemeinen Topf und dürfen mit allem verrechnet werden.
Wer diese Sortierung kennt, plant den Verkauf anders. Ein Aktienverlust ist nicht einfach ein Verlust, sondern ein spezielles Guthaben. Er bringt dann etwas, wenn im selben Jahr auch ein Aktiengewinn ansteht. Zweitausend Euro Verlust aus einer enttäuschenden Position heben zweitausend Euro Gewinn aus einer anderen Aktie auf, steuerfrei. Das ist keine Konstruktion, das ist ein Verkauf am richtigen Tag.
Der Teil, den die meisten übersehen, ist die Bankgrenze. Verluste werden nur innerhalb desselben Instituts verrechnet. Wer bei zwei Banken arbeitet, muss bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung anfordern, sonst bleibt der Verlusttopf bei der einen Bank liegen, während die andere Steuern abführt. Der Betrag ist nicht verloren, er läuft in den Verlustvortrag — aber er arbeitet dort nicht. Die Frist ist hart, und ich habe sie einmal um vier Tage verpasst. Der Fehler hat damals ein paar hundert Euro gekostet und mich gelehrt, den Termin im Kalender auf den ersten Advent zu legen.
Kommen wir zu etwas, das in Ratgebern gern falsch dargestellt wird: thesaurierende Fonds. Die gängige Erzählung lautet, sie seien steuerfrei, solange man sie hält. Das ist seit 2018 nicht mehr richtig. Mit der Investmentsteuerreform kam die Vorabpauschale. Sie unterstellt eine Mindestrendite, unabhängig davon, ob der Fonds tatsächlich ausgeschüttet hat, und zieht darauf eine pauschale Steuer ein, die im Januar abgebucht und später beim Verkauf gegengerechnet wird. Bei einem Basiszins von 2,29 Prozent im Jahr 2024 kann das bei einem sechsstelligen Depot durchaus ein paar hundert Euro im Jahr bedeuten.
Trotzdem bleibt der thesaurierende Fonds im Vorteil. Erstens wird nur ein Bruchteil der tatsächlichen Wertentwicklung versteuert. Zweitens — und das ist der eigentliche Punkt — arbeitet der nicht ausgeschüttete Gewinn weiter im Fonds, statt als Dividende auf dem Verrechnungskonto zu landen. Über zwanzig Jahre sind diese kleinen jährlichen Unterschiede der Grund, warum zwei Depots mit derselben Strategie am Ende mehrere Tausend Euro auseinanderliegen können. Die Steuer wird gestundet, und gestundete Steuer ist, wirtschaftlich betrachtet, ein zinsloses Darlehen des Staates.
Dazu kommt ein Mechanismus, der erstaunlich wenigen bekannt ist: die Teilfreistellung. Bei Aktienfonds sind dreißig Prozent der Erträge frei, bei Mischfonds fünfzehn, bei Immobilienfonds sechzig. Der Gesetzgeber begründet das mit der vorgelagerten Besteuerung auf Fondsebene, doch für den Anleger läuft es einfach darauf hinaus, dass die effektive Steuerlast auf 18,46 Prozent sinkt. Das ist eine Zahl, die man kennen sollte, weil sie die klassische Vergleichsrechnung zwischen Einzelaktien und Fonds verschiebt — und weil sie die Vorabpauschale in vielen Fällen mehr als ausgleicht.
Jetzt zu den Sonderfällen. Wer Wertpapiere vor dem 1. Januar 2009 gekauft hat, fällt unter die alte Regelung: Nach einer Haltefrist von einem Jahr ist der Verkauf steuerfrei. Diese Altbestände sind wertvoll, aber sie sind tückisch. Die Regel gilt pro Anschaffungsvorgang. Wer eine alte Position später aufgestockt hat, hat damit einen neuen, steuerpflichtigen Bestand geschaffen, der oft nicht sauber getrennt wird. Ich habe Depots gesehen, in denen Alt- und Neubestand über fünfzehn Jahre zu einer einzigen Position verschmolzen waren — und der Steuerpflichtige wusste nicht mehr, welcher Anteil welcher war.
Der zweite Trugschluss betrifft die Vererbung. Altbestände behalten ihren Status, wenn sie vererbt werden; die Anschaffung durch den Erblasser zählt weiter. Wer also ein Depot von den Eltern übernimmt, erbt nicht nur Wertpapiere, sondern auch einen steuerlichen Fußabdruck. Und wer Altbestände verkauft, sollte wissen: Der nächste Kauf derselben Aktie ist ein Neubestand, mit allen Konsequenzen. Ein Verkauf ist keine Tür, die man nach Belieben auf und zu macht.
Zum Schluss die Entnahmeplanung, wo ich die elegantesten und die am schlechtesten genutzten Möglichkeiten sehe. In einem Depot gilt für Wertpapiere derselben Gattung die Fifo-Regel: Zuerst angeschafft, zuerst verkauft. Wer im Ruhestand Anteile verkauft, verkauft also rechnerisch immer die ältesten — und damit häufig die mit dem niedrigsten Einstandspreis und dem höchsten steuerpflichtigen Gewinn. Die Umgehung ist altbekannt und wird in der Praxis breit genutzt: Überträgt man gezielt ältere Tranchen auf ein zweites Depot, kann man die Reihenfolge selbst bestimmen und zuerst die teuer eingekauften Anteile veräußern. Der steuerpflichtige Gewinn wird kleiner, ohne dass sich an der Strategie etwas ändert.
Viel wichtiger als diese Technik ist aber der Zeitpunkt. Die Abgeltungsteuer ist keine Flat Tax. Auf Antrag prüft das Finanzamt mit der Günstigerprüfung, ob der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt — und wenn ja, wird dieser angewandt. In den Jahren zwischen dem Ende des Arbeitslebens und dem Beginn der gesetzlichen Rente liegt das zu versteuernde Einkommen oft nahe null. Wer in dieser Phase systematisch Anteile verkauft und den Sparerpauschbetrag ausschöpft, kann Gewinne mit einem Steuersatz realisieren, der gegen null tendiert. Es ist eine der wenigen Stellen im deutschen Steuerrecht, an denen man selbst entscheidet, wann die Steuer auf einen Ertrag fällig wird — und die meisten lassen diese Entscheidung ungenutzt verstreichen.
Das alles ist Steuervermeidung im engsten Wortsinne: die gesetzlich vorgesehenen Spielräume nutzen. Es ist ein Unterschied zur Hinterziehung, und der Unterschied ist nicht moralischer Natur, sondern besteht in der Vollständigkeit der Erklärung. Wer die Felder oben nicht bespielt, zahlt nicht mehr Steuern aus Anstand. Er zahlt sie, weil niemand ihm gesagt hat, dass es anders geht.
Mein Ingenieur aus Bochum hat übrigens die Seiten gewechselt. Er hat vor zwei Jahren umgeschichtet, seine Freistellungsaufträge aufgeräumt und verkauft seitdem im Dezember bewusst. Der Betrag, den er damals als Preis abgehakt hatte, liegt heute in seinem Depot. Es ist nicht viel im Verhältnis zu einem Ingenieursgehalt. Aber es ist sein.